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Kluger.R

Verfasste Forenbeiträge

Ansicht von 4 Beiträgen - 16 bis 19 (von insgesamt 19)
  • als Antwort auf: Sozialgericht Anwalt nötig ????? #4053
    Kluger.R
    Teilnehmer
    "Mamaundpapavonlara-marie" schrieb:

    Gerichtskosten: Grundsätzlich werden keine Gerichtskosten vom Kläger verlangt, wenn er Versicherter, Leistungsempfänger und/oder Behinderter ist (§ 183 SGG). Ergo: Wenn weder Kläger noch Beklagter Versicherter, Leistungsempfänger oder Behinderter ist, können Gerichtskosten anfallen, § 197 a SGG. Eine Ausnahme von der Gerichtskostenbefreiung kann das Gericht aber machen, wenn der Kläger den Rechtsstreit trotz Hinweis des Gerichts missbräuchlich fortführt, § 192 SGG, z. B. weil der Rechtsstreit weitergeführt wird, obwohl er offensichtlich aussichtslos ist.

    Rechtsanwaltskosten: Außergerichtliche Kosten, wie Rechtsanwaltsgebühren, muss jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich selbst tragen. Das Gericht entscheidet nach Beendigung des Prozesses, ob und in welcher Höhe der Gegner diese Kosten zu tragen hat, § 193 SGG. Prozesskostenhilfe nach der ZPO ist möglich, § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO.

    Vertretung durch Bevollmächtigte: Vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht können sich die Verfahrensbeteiligten jederzeit durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Dabei kann es sich um Rechtsanwälte, Angestellte von Sozialverbänden und Gewerkschaften, Rentenberater und Rechtsbeistände, aber auch um sonstige Privatpersonen handeln, wenn diese zu einem sachdienlichen Vortrag in der Lage sind. Alle Bevollmächtigten benötigen eine schriftliche Vollmacht, § 73 SGG.

    Zuständiges Gericht: Die Klage ist dann innerhalb eines Monats (§ 87 SGG) nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk er beschäftigt ist, § 57 SGG. Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt auch die ihm erforderlich erscheinenden Beweise (§§ 103, 106 SGG). Auch der Sozialversicherte, Behinderte oder Versorgungsberechtigte hat das Recht, einen bestimmten Arzt seines Vertrauens zu benennen, der dann gutachtlich gehört werden muß. Die Durchführung einer solchen Begutachtung kann das Gericht allerdings von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Wird er festgesetzt, entscheidet das Gericht nach Abschluß des Verfahrens, ob die Kosten der Begutachtung nachträglich auf die Staatskasse übernommen werden, § 109 SGG.

    Mögliche Rechtsanwaltskosten für das Verfahren:

    Der Gebührenrahmen für den Rechtsanwalt beläuft sich in I. Instanz wie folgt:

    Verfahrensgebühr: 40,00 bis 460,00 Euro, Mittelgebühr: 250,00 Euro
    Terminsgebühr: 20,00 bis 380,00 Euro, Mittelgebühr: 200,00 Euro
    Einigungsgebühr: 30,00 bis 350,00 Euro, Mittelgebühr: 190,00 Euro
    Schreibauslagen 20,00 Euro
    Mehrwertsteuer 19 %

    Die Mittelgebühr wird bei einem durchschnittlich gelagerten Fall zugrunde gelegt. In der Regel fallen eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Die Einigungsgebühr setzt eine einvernehmliche Lösung voraus.

    Bedürftige Personen ohne Rechtsschutzversicherung, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und deren Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, haben Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes.

    Konkret bedeutet das: Ohne Anwalt zahlt man erstmal nichts. Die Klage muss aber nicht nur fristgerecht eingelegt, sondern auch fristgerecht begründet werden. Ist die Begründung für den Richter unschlüssig oder aus irgendwelchen nicht nachvollziehbar, weist er die Klage als unzulässig ab. Daher empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts, möglichst einen, der auf Sozialrecht spezialisiert ist, denn das ist nicht Bestandteil der Standard-Juristenausbildung.

    Die Höhe der Kosten liegt dann zwischen 127,60 Euro und 1.403,60 Euro, wenn der Rechtsanwalt die Mittelgebühr berechnet, werden es ca. 785,40 Euro.

    1.Instanz kostet nichts…braucht auch keinen Anwalt. Erfahrung habe ich auch nicht. Aber in der Regel lassen die Krankenkassen es nicht drauf ankommen. Es wird nur versucht in die Länge zu ziehen um so sagen zu können "jetzt ist es zu spät" für eine Behandlung!

    14 Tage Frist sollten Reichen!!! Dann klage einreichen…muss aber beim Sozialgericht sein wo die Krankenkasse ihren sitz hat.

    als Antwort auf: Tipp…bei Ablehnung der Krankenkassen! #4047
    Kluger.R
    Teilnehmer
    "steffi1973" schrieb:

    Hallo,

    habe gerade Ihr Beitrag gelesen, mein Sohn 9 Monate hat gestern eine Überweisung von unserem Orthopäden für die Helmtherapie bekommen. Habe bei unserer Krankenkasse angerufen, diese sagten mir das die Helmtherapie grundsätzlich seit 2 Monaten von keiner Krankenkasse mehr übernommen wird. Unser Verlauf war ähnlich wie bei Ihnen. Könnten Sie mir bitte Ihren Bewilligungsbescheid senden, dann hätte ich was in der Hand, dass andere Kassen aktuell doch die Kosten übernehmen. Unser Orthopäde sagt, wenn er den Helm nicht bekommt sind spätfolgen zu erwarten. Bin auf jede Hilfe angewiesen.
    Ich wäre Ihnen sehr Dankbar.

    steffi-feddersen@web[dot]de

    Hallo,

    Das ist völliger Quatsch, ich hatte letzte Wo. eine Unterhaltung mit einem "Opa" der mir sogar versicherte, dass ab 1,4 cm der Schädelbasis die Krankenkasse das übernehmen muss. Leider war ich nicht so "schlau" und hab mir die Quelle geben lassen.

    Fakt ist:

    Jeder der ein Unternehmen besitzt versucht doch Kosten zu sparen, somit wird Pauschal erst mal bei den KK alles abgelehnt 😉 Wenn angenommen von 100 betroffenen sich aber nur 10% wehren, dann hat die Kasse schon extrem gespart.

    Aber kein Ding scan es kurz ein und schicke es!

    als Antwort auf: 2 te Ablehnung von der Ikk,was kann ich jetzt noch tun? #4045
    Kluger.R
    Teilnehmer
    "Babenhauser" schrieb:

    hallo!
    jetzt haben wir trotz anwalt auch die 2 te ablehnung bekommen,unser sohn hatte trotzdem den helm,haben wir sofort anfertiegen lassen und er ist jetzt auch bald fertig,doch was können wir noch machen,damit wir das geld wiederbekommen von der ikk ? noch mehr anwaltskosten lohnt nicht,der war jetzt schon teuer genug. lg DANKE schonmal

    Ärgerlich wegen den Anwaltskosten! Hattet ihr denn Krankengymn. und seit in Orthopädischer Behandlung? Sind die Befunde eindeutig?

    Klage beim Sozialgericht einreichen, dafür braucht ihr keinen Anwalt. Ist kostenlos…1.Instanz zumindest. Hat der Anwalt einen Widerspruch geschrieben mit Frist und genügend Material bzgl. evtl. folge Schäden und die damit verbundenen Kosten der Kasse?!

    als Antwort auf: Positive Bescheide gesucht!! #4044
    Kluger.R
    Teilnehmer
    "conny81" schrieb:

    Huhu,
    uns gehts gerade genauso…..haben den Wiederspruch schon soweit fertig und benötigen aber noch Bewilligungen von anderen….
    Habe vor 3 wochen mal hier nen aufruf gestartet, aber nix bekommen, ich schreibe die leute jetzt einfach persönlich an, ich glaub das bringt mehr.
    Versuchs auch mal, falls ich dann was habe meld ich mich bei Dir….

    Wieviel Differenz habt ihr gehabt und mit was für einer Begründung haben die abgelehnt?

    Mfg conny

    Hallo Ihr Lieben,

    Meine Lebensgefährtin und ich hatten ebenfalls das Problem…wie die meisten hier! Bevor Ihr alle mit einem Anwalt eure Geschütze ausfahrt, Widerspruch einlegen und eine Frist setzen. Und klar machen das Ihr nach nicht positiver Zusprache ihr Klage beim Sozialgericht einreichen werdet.

    Denn die erste Instanz ist völlig Kostenfrei…und dafür braucht man keinen Anwalt der teuer Geld kostet. Und einen Widerspruch kann jeder schreiben! Sofern alle Arztberichte der Krankenkasse vorliegen z.B.: Orthopäde, Physiotherapie & Kinderarzt sowie der Arztbrief von Frau Dr. Willenbrock(Annastift Hannover). Wo klar erkennbar ist, dass Krankengym und Co zu keinen Erfolg geführt haben, und eine Ohrthese nicht vermeidbar ist. Zudem folge Schäden der Krankenkasse hinterher mehr kosten entstehen als wie bei einer Ohrthese…und es geht hier auch um des Kindeswohl!

    Wird sich keine Krankenkasse auf eine Klage einlassen, wenn nachweisbar ist das Ihr alles getan habt. Und ich rede nicht nur von wechsel-lagerung etc.

    Bei der BKK Pfalz haben 3 Wochen Briefverkehr inkl. Klagedrohung (Widerspruch) und Telefonterror unserer Seits genügt!

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